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Freitag, 17. Februar 2017

Wie Brüssel die Rechte der EU Bürger aushebelt




Von Martin Armstrong für www.ArmstrongEconomics.com, 16. Februar 2017

Am 18. Januar 2017 traten in der EU neue Regeln in Kraft, mit denen Bankkonten konfisziert werden können (EU Regulierung Nr. 655/2014 vom 15. Mai 2014). Mit dieser Regulierung werden die Grundrechte der Bürger ausgehebelt, da ihnen das Recht auf eine gerichtliche Anhörung in ihrem eigenen Land genommen wird. Erschaffen wurde die Europäische Anordnung für die Kontenerhaltung (EAPO) für die grenzüberschreitende Schuldeneintreibung in privaten und unternehmerischen Angelegenheiten. Die EU Kommission beschrieb die EAPO als einen "einfachen und kosteneffektiven Weg, um Gelder einzufrieren, die jemandem geschuldet werden," wenn der Schuldner sich in einem anderen Mitgliedsland befindet. In der Realität bedeutet es, dass der Gläubiger nicht mehr länger zu einem italienischen Gericht gehen muss, um einen italienischen Schuldner zu verklagen. Mit anderen Worten: Diese Anordnung schleift die Souveränität der Gerichte in den Mitgliedsländern.

Bis heute musste ein Gläubiger, der Geld von einem Schuldner in einem anderen EU Land eintreiben wollte, ein Gericht im Aufenthaltsland des Schuldners anrufen und war in der Angelegenheit an das Recht des Landes gebunden, in dem er die Bankkonten des Schuldners einfrieren lassen wollte. Die Kommission vertritt die Ansicht, das dies oftmals zu lange dauerte und zu teuer war. In den Vereinigten Staaten muss man noch heute in das Land des Schuldners gehen und sich an die lokalen Gesetze halten.

Das neue europäische Prozedere wurde geschaffen, damit es schneller, billiger und effizienter wird für die Gläubiger, allerdings bedeutet das auch, dass nun jemand in Italien einen Anwalt in Deutschland anheuern muss, um ihn dort zu vertreten. Die Kosten werden unter dieser EAPO einfach nur vom Gläubiger auf den Schuldner übertragen.

Es wird nun möglich, dass einem in der EU die Bankkonten eingezogen werden können, ohne dass es dabei irgendeinen heimischen rechtlichen Schutz dagegen gibt. Die Gefahr hier liegt darin, dass jemand aus Deutschland jemandem in Italien das Bankkonto sperren lassen kann, ohne dass er die Gelegenheit hat, beim Entscheidungsprozess im anderen Mitgliedsland anwesend zu sein.

Jedes Gericht in jedem Mitgliedsland kann eine EAPO herausgeben, vorausgesetzt, dass es über die gerichtliche Hoheit verfügt, den zugehörigen Fall anzuhören und dieser unter die Gerichtsbarkeit der EU fällt. Daher hat Deutschland gemäss der Brüssel I Umgestaltung das EAPO in die Paragraphen 946 bis 959 der Zivielprozessordnung eingebaut.

Es gibt dabei nicht einmal eine Bregrenzung für EAPOs, die können jederzeit während eines Prozesses herausgegeben werden. Daher ist es auch möglich, dass man in Italien vor Gericht zieht und in Deutshcland frieren sie einem mitten im Rechtsstreit die Konten ein, oder sogar noch, bevor die Verhandlung begann, was einem die Möglichkeit nimmt, eigene Anwälte zu bezahlen. In Artikel 7 (1) der Regulierung heisst es:

"Das Gericht soll eine EAPO herausgeben, wenn der Gläubiger ausreichend Beweise vorgelegt hat, um das Gericht davon zu überzeugen, dass es die dringende Notwendigkeit einer schützenden Massnahme in Form einer EAPO gibt, weil ein echtes Risiko besteht, dass die nachfolgende Eintreibung der Schulden ohne diese Massnahme nicht möglich ist, oder bedeutend schwieriger wird."


http://1nselpresse.blogspot.com/2017/02/buch-die-weltanschauung-des-steve-bannon.html


Wenn die Massnahme vor oder während der Anhörung durchgeführt, also noch kein Urteil gesprochen wurde, dann muss der Antragssteller nach Artikel 7 auch zeigen, das der Fall gute Aussichten hat und er am Ende wahrscheinlich recht bekommen wird:

"Hat der Gläubiger bislang noch in keinem Mitgliedsland ein Urteil, einen Ausgleich oder eine rechtsbindende Vereinbarung erwirkt, die den Schuldner zur Zahlung der ausstehenden Gelder verpflichtet, dann kann der Gläubiger auch ausreichend Beweise vorlegen, um das Gericht davon zu überzeugen, dass er sich wahrscheinlich mit seinen Forderungen gegen den Schuldner durchsetzen wird."

Interessant an diesem EAPO Mechanmismus ist, dass es automatisch das Recht erzeugt, nach allen Bankkonten eines Schuldners in ganz Europa suchen zu lassen. Arikel 14 regelt, wie die Informationen zu Bankkonten ermittelt werden können:

"Hat der Gläubiger in einem Mitgliedsland ein Urteil, einen Ausgleich oder eine rechtsbindende Vereinbarung erwirkt, die den Schuldner zur Zahlung der ausstehenden Gelder verpflichtet und der Gläubiger hat Gründe anzunehmen, dass der Schuldner ein oder mehrere Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedsland unterhält, kennt aber weder den Namen oder die Adresse der Bank und auch nicht die IBAN, BIC oder eine andere identifizierende Kennung der Bank, dann kann er beim Gericht beantraen, dass mit der EAPO eine Informationsanfrage an das Mitgliedsland gestellt wird, um die notwendigen Informationen zu erlangen, die es ermöglichen, das die Bank oder Banken und da Konto oder die Konten des Schuldners identifiziert werden."

Allerdings kann die EAPO nicht in der gesamten EU beantragt werden. Dänemark und Grossbritannien haben sich gegen die Einführung dieser Regulierung entschieden. Irland wiederum hätte die Regulierung übergehen können, hat sich aber für deren Einführung entschieden.





Im Original: Brussels Circumvented the Legal Rights of Citizens in EU
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